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Kann ich Spenden steuerlich absetzen?
Ja, private Spenden für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. EUR, zusätzlich abgezogen werden.
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In welche Länder können steuerbegünstigte Zahlungen geleistet werden?
Spenden können an steuerbegünstigte Organisationen aus dem Inland und im EU-/EWR-Ausland geleistet werden. Die Förderung solcher im EU-/EWR-Ausland setzt voraus, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt.
Spenden an Einrichtungen in Drittländern wie der Türkei oder Syrien sind nicht begünstigt.
Alle Informationen in unserem neuen Podcast:
Wie kann ich die Katastrophe in der Türkei und Syrien trotzdem mit Spenden unterstützen?
Spenden an deutsche Hilfsdienste sind eine Möglichkeit. Auch wenn diese ihre Tätigkeiten im Ausland entfalten, handelt es sich um eine begünstigte Organisation, wenn diese ihren Sitz in Deutschland haben und mit den Auslandsaktivitäten das Ansehen Deutschlands steigern.
Wie wirken sich Spenden auf die Steuerbelastung aus?
Spenden für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke können das zu versteuernde Einkommen mindern und so die Steuerlast senken. Besonders Gutverdienende profitieren von diesem Steuervorteil. Die genaue Steuerentlastung hängt also von dem persönlichen Steuersatz ab. Dieser liegt bei Spitzenverdienern in der Regelung bei rund 45% (unter Berücksichtigung des SolZ).
Was ist mit Mitgliedsbeiträgen und politischen Spenden?
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind grundsätzlich wie Spenden begünstigt, jedoch ausgeschlossen, wenn sie an Körperschaften geleistet werden, die den Sport oder kulturelle Betätigungen zum Gegenstand haben, die also in erster Linie der Freizeitgestaltung (etwa Kleingärtnerei, Modellflug, Karneval) oder der Heimatpflege und Heimatkunde dienen.
Für Spenden an politische Parteien erfolgt eine Steuerermäßigung in Form eines progressionsneutralen Abzugs von der Steuerschuld. Bis zu 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner bis zu 3.300 EUR, sind begünstigt und werden mit 50 % von der Einkommensteuer abgezogen.
Alle Informationen in einem Video:
Kann ich Unterhalt für die Unterstützung von Verwandten steuerlich absetzen?
Aufwendungen für die Aufnahme von Personen aus Krisen- oder Katastrophengebieten sind grundsätzlich keine Spenden. Es können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Als Unterhalt wird die rechtliche Verpflichtung bezeichnet, eine Person in ihrem Lebensunterhalt zu unterstützen. Meist handelt es sich dabei um eine finanzielle Unterstützung, die an eine bedürftige Person geleistet wird. Der Unterhalt kann sich auf Kinder, Ehepartner oder Verwandte beziehen.
Unterhaltszahlungen können bis zu einem Betrag von 10.908 Euro in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wenn die unterhaltene Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, wird davon ausgegangen, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstehen.
Zusätzlich muss die unterstützte Person bedürftig sein und darf nur über ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von höchstens 15.500 Euro verfügen. Wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge hat, wird der abzugsfähige Höchstbetrag gekürzt. Es muss sichergestellt sein, dass nach Abzug der Unterhaltsleistungen genügend Mittel für den Zahlenden zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Diese Grenze wird als Opfergrenze bezeichnet.
Unterhaltszahlungen können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Daher ist es wichtig, die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit zu nutzen. Um den abzugsfähigen Betrag korrekt zu berechnen, müssen jedoch verschiedene Bedingungen und Grenzen beachtet werden.
Wann können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Zunächst muss zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt unterschieden werden.
Unterhaltsleistungen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da hier bereits eine Begünstigung über den Splitting-Tarif erfolgt.
Hingegen können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie an Kinder außerhalb der Ausbildung und andere Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern, Enkelkinder) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Wenn die unterhaltene Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen ist, können die Unterhaltsaufwendungen pauschal mit dem Höchstbetrag angesetzt werden, ohne Nachweise über einzelne Kosten vorlegen zu müssen. Der Höchstbetrag beträgt 2023 10.908 Euro.
Unterhalt an im Ausland lebende Personen
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen ist. In diesem Fall kommen insbesondere Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen (Verwandte in gerade Linie oder nichteheliche Mutter eines gemeinsamen Kindes) in Betracht.
Unterhaltszahlungen an entferntere Verwandte (z. B. Geschwister, Cousin), die im Ausland leben können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Der Höchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag werden für Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende anhand der Ländergruppeneinteilung ermittelt. Für die Türkei können beispielsweise nur 50% des Höchstbetrags von 10.908 Euro (VZ 2023) und in Syrien beispielsweise nur 1/4 des Höchstbetrags von 10.908 Euro (VZ 2023) angesetzt werden.
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Author: Joseph Jackson
Last Updated: 1704074882
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